VermögensvertragIm Hinblick auf die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft kann eine besondere vermögensrechtliche Regelung vereinbart werden. Insbesondere kann vereinbart werden, dass das Vermögen gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 219 ZGB) geteilt wird. Ein solcher Vertrag muss beim Notariat öffentlich beurkundet werden (Art. 25 PartG).
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