Gleichgeschlechtliche Paare
Das Partnerschaftsgesetz
Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Partnerschaftsgesetz (Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, PartG) ermöglicht zwei Personen gleichen Geschlechts, die nicht miteinander verwandt sind, ihre Partnerschaft rechtlich abzusichern. Die eingetragene Partnerschaft wird beim Zivilstandsamt beurkundet und begründet eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Die Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.
Ausserdem werden gleichgeschlechtliche Paare im Sozialversicherungsrecht, in der beruflichen Vor-sorge sowie im Steuerrecht Ehepaaren gleichgestellt. Aufgelöst wird die eingetragene Partnerschaft durch Tod oder Urteil, wobei die Wirkungen der Auflösung ähnlich wie bei der Ehescheidung sind.
Vermögensrechtlich untersteht das Paar einer Regelung, die materiell der Gütertrennung des Eherechts entspricht. Beim Notariat können eingetragene Partnerinnen oder Partner folgende Rechts-geschäfte vornehmen:
- Vermögensvertrag: Im Hinblick auf die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft kann eine besondere vermögensrechtliche Regelung vereinbart werden. Insbesondere kann vereinbart werden, dass das Vermögen gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 – 219 ZGB) geteilt wird. Ein solcher Vertrag muss beim Notariat öffentlich beurkundet werden (Art. 25 PartG).
- Inventar: Jede Partnerin und jeder Partner kann die Aufnahme eines Inventars der eigenen Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde verlangen. Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es innerhalb eines Jahres nach Einbringung dieser Vermögenswerte errichtet wurde (Art. 20 PartG).
Zum Download des PDF-Dokuments Partnerschaftsgesetz – Das Wichtigste in Kürze >