VerrechnungWechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen. Schulden sich zwei Personen gegenseitig Geldsummen oder gleichartige Leistungen, so kann jede ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, sofern beide Forderungen fällig sind (Art. 120 OR). Im Konkurs können Forderungen auch verrechnet werden, wenn sie nicht fällig sind (Art. 123 OR).
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