RevisionsstelleArt. 727 ff. OR: vom Gesetz vorgeschriebenes Kontrollorgan der Aktiengesellschaft, da die Kontrollrechte des Aktionärs stark eingeschränkt sind und der fehlenden persönlichen Haftung der Aktionäre sowie wegen der volkswirtschaftlichen Bedeutung von Aktiengesellschaften; grundsätzlich obliegen der Revisionsstelle Prüfungs-, Berichterstattungs- und Meldepflichten. Die Revisionsstelle muss über die nötigen fachlichen Fähigkeiten für die Erfüllung der Prüfungsaufgabe verfügen (Art. 727a OR) und unabhängig sowohl vom Verwaltungsrat als auch von einem beherrschenden Aktionär sein (Art. 727c OR);
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