RetentionsrechtRetention = Zurückhaltung; Recht des Gläubigers, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen eine fremde Sache, die er im Besitz hat, zur Sicherung seiner Forderung bis zu deren Tilgung zurückzubehalten und gegebenenfalls wie ein Faustpfand verwerten zu lassen (vgl. Art. 895 ff. ZGB sowie Art. 283 ff. SchKG: Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses);
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