Kaution1) Sicherheitsleistung: Eine künftige Rechtsverletzung soll entweder verhütet werden oder es wird für den Fall ihres Eintretens die Wiedergutmachung gesichert, z.B. beim Mietvertrag (Art. 257e OR) und beim Arbeitsvertrag (Art. 330 OR);
2) Eine Werthinterlage, die zur Sicherung der späteren Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Pflicht, insb. der Erbringung einer Geldleistung, erbracht wird. Keine öffentliche Abgabe, denn der Staat erhält keine finanziellen Mittel. Dient v.a. bei Bewilligungen nur dazu, allfällige Kosten- oder Schadenersatzforderungen sicherzustellen;
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