Gütertrennungvertraglicher oder ausserordentlicher Güterstand der Ehegatten (Art. 247 ff. ZGB); Die Gütertrennung ist eigentlich ein Nichtgüterstand bzw. die Verneinung eines Güterstandes, weil die Eheschliessung sowohl während der Dauer des Güterstandes wie auch bei dessen Auflösung grundsätzlich keinen Einfluss auf das Vermögen der Ehegatten hat. Eigentum, Verwaltung, Verfügung, Nutzung im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der Ehegatten und Haftung für Schulden bleiben von der ehelichen Gemeinschaft unbeeinflusst. Der Güterstand der Gütertrennung kann ehevertraglich entweder von Brautleuten oder während der Dauer der Ehe von Ehegatten unter Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden (Art. 182 ZGB). Als ausserordentlicher Güterstand (Art. 185 ZGB) tritt die Gütertrennung entweder von Gesetzes wegen (bei Konkurs eines Ehegatten oder Ehetrennung) oder auf richterliche Anordnung hin ein. Letzteres setzt ein Begehren eines Ehegatten voraus;
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