GüterstandDer einzelne Güterstand ordnet das Vermögen der Ehegatten unter dem Gesichtspunkt der mehr oder weniger ausgeprägten Verbindung der ehelichen Gemeinschaft mit den vermögenswerten Rechten der Ehegatten. Das Gesetz stellt drei Güterstände zur Wahl: Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Errungenschaftsbeteiligung. Während die Gütertrennung der Ehe vermögensrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung beimisst, verbindet die Gütergemeinschaft die Ehegatten auch zu einer vermögensrechtlichen Gemeinschaft und zwar ungeachtet der Herkunft des Vermögens. Bei der Errungenschaftsbeteiligung ist das Vermögen von Mann und Frau während der Ehe grundsätzlich getrennt, bei der Auflösung des Güterstandes / der Ehe bestehen aber gegenseitige Beteiligungsforderungen.
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