Bedeutung der Amtskreise
Der Kanton Zürich ist in 44 Notariatskreise (Grundbuchamts- und
Konkursamtskreise) eingeteilt
(§
2 Notariatsgesetz bzw. Beschluss
des Kantonsrates über die Notariatskreise vom 7.11.88). Die
Aufteilung der Kreise wird auf der Einstiegsseite
der zürcherischen Notariate grafisch dargestellt.
Für die grundbuch- und konkursamtliche Tätigkeit sind die Notariatskreise zwingend zu berücksichtigen.
Für folgende Dienstleistungen kann der Kunde das Notariat grundsätzlich frei wählen, das heisst die Notariatskreise sind nicht zwingend zu berücksichtigen:
- Gesellschaftsrechtliche Beurkundungen wie z.B. Gründungen und Statutenänderungen bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
- Ehegüter- und erbrechtliche Beurkundungen, inkl. erbrechtlicher Beratung und Erstellung von Testamentsentwürfen;
- Beglaubigungen.
Die oben bezeichneten Urkunden sind in der gesamten Schweiz gültig. Das heisst, die zürcherischen Notariate können in diesen Bereichen auch für Kunden ausserhalb des Kantons Zürich Dienstleistungen erbringen und umgekehrt. Die Beurkundung haben aber in der Regel im Amtslokal des Notariates zu erfolgen. Ausserhalb des Kantons darf der Notar keine Beurkundung vornehmen.