Grundprotokolle als Vorgänger des Grundbuches
Bereits Mitte des 17. Jahrhunderts waren für das ganze Kantonsgebiet sogenannte „Landschreiber“ (Notare) durch den Staat mandatiert. Jeder Landschreiber war nur in seinem Amtsbezirk zuständig, dort aber ausschliesslich.
Weiter wurde bestimmt, dass über Käufe und Pfandbestellungen
„gute Protokolle“ zu führen seien.
In diesen
Protokollen wurden sämtliche Verträge chronologisch
protokolliert. Sie sind Vorläufer des Grundprotokolls, der
ersten Grundbucheinrichtung des zürcherischen Privatrechts.
Die Zuständigkeit der Notare zur Grundbuchführung blieb bis heute bestehen. Auch die gesamtschweizerische Vereinheitlichung des Grundbuchrechts im Jahre 1912 hatte auf die Zuständigkeit für die Grundbuchführung keinen Einfluss.
Die Vereinigung von Grundbuchamt und Notariat in einer Amtsstelle erscheint wegen der damit verbundenen Synergien auch heute noch als ausgesprochen effiziente Organisation.