Bilanzdeponierung / Überschuldungsanzeige
Juristische Personen sind verpflichtet, bei einer Überschuldung die Bilanz zu deponieren (Art. 725 ff., 764 Abs. 2, 820, 903 OR). Diese Pflicht liegt primär bei der Verwaltung, muss aber bei Unterlassung in offensichtlichen Fällen auch durch die Revisionsstelle übernommen werden (Art. 729c OR). Kommt man dieser gesetzlichen Vorschrift nicht ordnungsgemäss nach, so kann man verantwortlich gemacht werden.
Die Bilanz ist beim Konkursrichter des Bezirksgerichtes am Sitz der Gesellschaft zu deponieren. Über die genauen Dokumentationen geben die Gerichte (www.gerichte-zh.ch) Auskunft.
Auch Handelsregisteramt des Kantons Zürich nimmt von solchen Veränderungen Kenntnis. Die Handelsregisterverordnung regelt Entsprechendes in Art. 158 ff. HRegV.