Vorläufige Eintragungen
Vorläufige Eintragungen werden mit Einwilligung des Eigentümers oder auf Anordnung des Richters vorgenommen:
- zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte (==> nachstehend a) oder
- im Falle der vom Gesetz zugelassenen Ergänzung des Ausweises nach Art. 966 ZGB (==> nachstehend b).
a) Sicherung behaupteter dinglicher Rechte (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
Mittels vorläufiger Eintragung werden behauptete, im Grundbuch noch nicht eingetragene dingliche Rechte gesichert. Infolge öffentlichen Glaubens des Grundbuches besteht für denjenigen, dessen Recht nicht mit den Buchungen im Grundbuch übereinstimmt, die Gefahr, dieses Recht zu verlieren, sobald ein Dritter das Grundstück oder ein beschränktes dingliches Recht daran gutgläubig erwirbt.
Beispiel:
Der im Grundbuch aufgeführte Eigentümer wurde gestützt auf einen nichtigen Kaufvertrag eingetragen. Im Rahmen einer Grundbuchberichtigungsklage verlangt nunmehr der "Verkäufer" wieder als Eigentümer eingetragen zu werden. Zur Sicherung dieses Anspruches kann beim Gericht die vorsorgliche Eintragung verlangt werden.
Sodann kann auch das Nichtbestehen eines eingetragenen Rechtes behauptet und dafür eine vorläufige Eintragung bewirkt werden. So kann bspw. die Gültigkeit einer eingetragenen Grunddienstbarkeit wegen Handlungsunfähigkeit des Bestellers bestritten werden.
Exkurs: Vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 76 Abs. 2 lit. b, Art. 76 Abs. 3 GBV)
b) Im Fall der vom Gesetz zugelassenen Ergänzung der Ausweise (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 966 Abs. 2 ZGB)
Gemäss Art. 965 Abs. 1 ZGB dürfen grundbuchliche Verfügungen (Eintragung, Löschung, etc.) grundsätzlich nur aufgrund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. Bestehen trotz ausreichendem Rechtsgrund Zweifel hinsichtlich des Verfügungsrechtes des Anmeldenden, hat der Grundbuchverwalter eine definitive Eintragung vorläufig zu unterlassen. Es kann aber eine bloss vorläufige Eintragung erfolgen. Kommt es zur definitiven Eintragung, wird der dingliche Rechtserwerb auf das Datum der Vormerkung zurückbezogen.
Sofern das Verfügungsrecht nachträglich ausgewiesen wird, werden zwischenzeitlich vorgenommene Verfügungen, die sich mit dem vorgemerkten Anspruch nicht vereinbaren lassen, unwirksam und werden auf Klage des nunmehr rechtmässig Eingetragenen gelöscht.