Wirkung/ Löschung
Wirkungen
Das Bauhandwerkerpfandrecht entsteht mit der Eintragung im Grundbuch und erhält seinen Rang und seine Pfandstelle nach Massgabe dieses Datums. Mehrere Bauhandwerkerpfandrechte untereinander haben aber den gleichen Anspruch auf Befriedigung, auch wenn sie verschiedenen Datums sind (vgl. Art. 840 ZGB).
Kommen Bauhandwerker bei der Verwertung zu Verlust, so haben sie unter gewissen Voraussetzungen gegen die vorrangigen Pfandgläubiger ein besonderes Vorrecht (vgl. Art. 841 ZGB).
Löschungen
Häufig einigen sich Bauhandwerker / Unternehmer und Grundeigetümer aussergerichtlich, und es wird keine definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts erwirkt. Die Löschung der Vormerkung geschieht jedoch nicht von Amtes wegen. Wir empfehlen dem Grundeigentümer daher, vom Bauhandwerker / Unternehmer eine schriftliche Löschungsbewilligung einzuholen und beim Grundbuchamt die Löschung der Vormerkung anzumelden. Bei der Formulierung dieser Grundbuchanmeldung und der Löschungsbewilligung ist Ihnen das Grundbuchamt gerne behilflich. In der Regel ist diese Dienstleistung gebührenfrei.
Lässt der Bauhandwerker / Unternehmer die ihm durch das Bezirksgericht gesetzte Frist zur gerichtlichen Geltendmachung ungenutzt verstreichen, so kann der Grundeigentümer die Löschung auch gerichtlich beantragen. Dies ist jedoch mit erneuten Umtrieben und Kosten verbunden.