Vorsorgeauftrag
Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erwachsenenschutzrechts hat insbesondere zum Ziel, die Selbstbestimmung durch eigene Vorsorge für den Fall eines Schwächezustands zu fördern. Dazu dienen namentlich der Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB und die Patientenverfügung nach Art. 370 ff. ZGB.
Mit einem Vorsorgeauftrag wird eine Person damit beauftragt, sich um die Personensorge oder Vermögenssorge des Auftraggebers zu kümmern oder ihn im Rechtsverkehr zu vertreten für den Fall, dass er urteilsunfähig wird (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Der Auftraggeber muss die Aufgaben, die er der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
Der Auftraggeber ist eine natürliche Person, die bei der Errichtung des Vorsorgeauftrages handlungsfähig sein muss. Verlangt wird Volljährigkeit, Urteilsfähigkeit und das Fehlen einer umfassenden Beistandschaft.
Als Beauftragte können sowohl natürliche als auch juristische Personen eingesetzt werden. Der Beauftragte muss ebenfalls handlungsfähig sein, obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich verlangt. Der Auftraggeber kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgabe nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. Beauftragte wie Ersatzbeauftragte müssen möglichst genau bezeichnet werden.
Um gültig zu sein, muss der Vorsorgeauftrag bestimmte Formvorschriften einhalten; er ist entweder eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden (Art. 361 Abs. 1 ZGB). Bei der eigenhändigen Errichtung hat der Auftraggeber den Vorsorgeauftrag von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Bei der öffentlichen Beurkundung ist das kantonalrechtliche Verfahren für Willenserklärungen anwendbar.
Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit entweder in einer der Formen widerrufen werden, die für die Errichtung vorgeschrieben sind oder durch Vernichtung der Urkunde oder durch einen neuen Vorsorgeauftrag ersetzt werden.
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