Wer erbt?
Nach der gesetzlichen Regelung sind nur die Verwandten (Art. 457 ff. ZGB), der Ehepartner oder eingetragene Partner (Art. 462 ff. ZGB) und das Gemeinwesen (Art. 466 ZGB) erbberechtigt.
Die Verwandten
Die Verwandten werden in drei Gruppen (Parentelen) eingeteilt, dazu zählen die:
- Nachkommen:
Die Kinder erben zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen (Enkel, Urenkel des Erblassers) und zwar in allen Graden nach Stämmen. Dies ist die erste Gruppe (1. Parentel). - Eltern:
Vater und Mutter erben je zur Hälfte. An die Stelle des vorverstorbenen Vaters bzw. der Mutter treten je ihre Nachkommen (Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers), und zwar in allen Graden nach Stämmen. Fehlt es an Nachkommen auf der einen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Nachkommen der anderen Seite. Dies ist die zweite Gruppe (2. Parentel). - Grosseltern:
Die Grosseltern väterlicher- bzw. mütterlicherseits erben zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Grosseltern treten je ihre Nachkommen (Onkel, Tante, Cousins, Cousinen des Erblassers), und zwar in allen Graden nach Stämmen. Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der anderen Seite. Dies ist die dritte Gruppe (3. Parentel).
Sind die Erben einer Parentel vorhanden, sind die Erben der nachgehenden Parentel ausgeschlossen, d.h. zum Beispiel: sind Nachkommen vorhanden, erben Eltern und Grosseltern nicht.
Der Ehepartner, die eingetragene (gleichgeschlechtliche) Partnerin oder der eingetragene (gleichgeschlechtliche) Partner
Hinterlässt ein Erblasser einen Ehepartner, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner, so sind diese neben den Verwandten wie folgt erbberechtigt (Art. 462 ZGB):
- ½ des Nachlasses, neben den Nachkommen (1. Parentel)
- ¾ des Nachlasses, neben dem elterlichen Stamm (2. Parentel)
- den ganzen Nachlass, wenn keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind.
Das Gemeinwesen
Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton und allenfalls an die Gemeinde, die vom Kanton am letzten Wohnsitz des Erblassers als erbberechtigt erklärt wird (Art. 466 ZGB und Art. 124 EGzZGB).
Pflichtteile
Die Nachkommen und der Ehepartner bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sind pflichtteilsberechtigt, d.h. dass der Erblasser diesen Erben eine bestimmte Mindestquote (Pflichtteil) des Nachlasses nicht entziehen darf (Art. 471 ZGB).
- Die Nachkommen haben einen Pflichtteil von ½ der entsprechenden Erbquote.
- Der Ehepartner, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner haben ebenfalls einen Pflichtteil von ½ der entsprechenden Erbquote.
Eine graphische Übersicht finden Sie im Downloadbereich
Bitte beachten Sie auch die ab 1.1.2023 gültigen Änderungen im Erbrecht, das Merkblatt (Kundeninformation) und die neue gesetzliche Erbfolge (gesetzliche Erbfolge ab 1.1.2023).