Deposition / Eröffnung letztwilliger Verfügungen
Deposition
Ihr Testament können Sie zu Hause aufbewahren oder bei einer Bank, dem Willensvollstrecker, dem Begünstigten oder bei der kantonalen Amtstelle hinterlegen (im Kanton Zürich ist dies das Notariat am Wohnsitz des Testators).
Sobald das Notariat vom Ableben Kenntnis hat (Todesfallmeldung durch die Gemeinde, Mitteilung von Angehörigen, Todesanzeige oder jährliche Kontrolle bei der Einwohnerkontrolle) wird das Testament oder der Erbvertrag dem zuständigen Bezirksgericht zur Eröffnung eingereicht.
Eröffnung der Verfügung von Todes wegen
Jede letztwillige Verfügung ist nach dem Ableben des Erblassers der zuständigen Behörde zur amtlichen Eröffnung (Art. 556 ZGB) zuzustellen (im Kanton Zürich: Bezirksgericht am letzten Wohnort des Erblassers).
Erbbescheinigung
Nach Ablauf eines Monats seit der Eröffnungsverfügung des Bezirksgerichtes wird den gesetzlichen bzw. den eingesetzten Erben auf deren Verlangen eine Bescheinigung (Erbbescheinigung) ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien (Art. 559 ZGB).