Öffentliches Inventar
In welchen Fällen soll ich ein öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB) verlangen?
Besteht Ungewissheit darüber, ob ein Nachlass überschuldet ist oder nicht, kann jeder Erbe die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen. Dieses Recht steht aber nur demjenigen Erben zu, der die Erbschaft (noch) ausschlagen kann (Art. 580 ff. ZGB).
Wie verlange ich die Aufnahme des öffentlichen Inventars?
Das Begehren um Aufnahme des öffentlichen Inventars muss binnen Monatsfrist nach dem Ableben des Erblassers beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden (Art. 580 ZGB). Die Frist beginnt für die gesetzlichen Erben - soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben - mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Für die eingesetzten Erben beginnt sie, wenn ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugeht (Art. 566 f. ZGB). Die Ausschlagung ist mündlich oder schriftlich zu erklären. Erkundigen Sie sich rechtzeitig beim zuständigen Bezirksgericht. Das Bezirksgericht beauftragt darauf hin das Notariat am letzten Wohnort des Erblassers mit der Aufnahme des öffentlichen Inventars.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Aufnahme des Inventars gehen zu Lasten des Nachlasses und können mehrere tausend Franken betragen. Sind nicht genügend liquide Mittel vorhanden, verlangt das Notariat von dem Erbe, welcher die Aufnahme des Inventars begehrt hat, einen Kostenvorschuss. Reicht der Nachlass letztlich nicht zur Deckung der Kosten, so haftet dafür der Gesuchsteller.
Welches sind die rechtlichen Folgen eines öffentlichen Inventars?
Die Aufnahme des öffentlichen Inventars ist mit einem öffentlichen Rechnungsruf (über Aktiven und Passiven) verbunden. Das Notariat erstellt aufgrund dieses Rechnungsrufes, der Angaben aus öffentlichen Büchern und Papieren und der Angaben der Erben das öffentliche Inventar. Es wird während mindestens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt (Art. 584 ZGB).
Das abgeschlossene Inventar bildet die Grundlage für den innert Monatsfrist zu fällenden Entscheid der Erben, ob sie die Erbschaft
- vorbehaltlos annehmen,
- unter öffentlichem Inventar annehmen,
- die amtliche Liquidation verlangen oder
- die Erbschaft ausschlagen wollen.
Geben die Erben keine Erklärung ab, so haben sie die Erbschaft "unter öffentlichem Inventar" angenommen. Somit gehen nur diejenigen Schulden des Erblassers auf die Erben über, die im Inventar aufgenommen worden sind. Für diese Schulden haftet jeder Erbe sowohl mit der Erbschaft als auch mit seinem eigenen Vermögen (Art. 589 ZGB).
Von dieser Beschränkung der Schuldenhaftung ausgenommen sind jedoch Forderungen aus öffentlichem Recht z.B. Steuerschulden, AHV-Beiträge etc. sowie Forderungen von Erbschaftsgläubigern, deren Anmeldung ins öffentliche Inventar ohne eigene Schuld unterlassen wurde, oder deren Forderungen trotz Anmeldung nicht ins Inventar aufgenommen worden sind. Für diese Schulden haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist.
Für alle Forderungen, welche nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil die Gläubiger deren Anmeldung versäumt haben, haften die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft (Art. 590 ZGB).
Wurde die Erbschaft vorbehaltlos angenommen, haftet jeder Erbe für die Erbschaftsschulden solidarisch sowohl mit der Erbschaft als auch mit seinem eigenen Vermögen (Art. 560 ZGB, Art. 603 ZGB, Art. 639 ZGB).