Gebühren
Wie viel kostet eine erbrechtliche Beratung, die Ausarbeitung eines Testamentsentwurfes, die Beurkundung eines öffentlichen Testamentes oder Erbvertrages und die Deposition einer Verfügung von Todes wegen?
Unsere Gebühren sind in einem vom Kantonsrat genehmigten Gebührentarif (www.kanton.zh.ch) festgesetzt.
Ziffer 4.3
4.3.1 | Testamentsentwurf, inbegriffen die Beratung | Fr. 50.- bis 2'000.- |
Die Gebühr wird in der Regel nach dem Stundenaufwand berechnet. Sie beträgt im gegebenen Rahmen jedoch mindestens 0.5 ‰ des von der Aenderung betroffenen Nettovermögens, höchstens 0.5 ‰ vom gesamten Nettovermögen des Erblassers oder der Erblasserin. Massgebend sind die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Beratung. | 0,5 ‰ | |
4.3.2 | Öffentliche letztwillige
Verfügung |
Fr. 200.- bis 4'000.- |
Die Gebühr wird in der Regel nach dem Stundenaufwand berechnet. Sie beträgt im gegebenen Rahmen jedoch mindestens 1 ‰ des von der Aenderung betroffenen Nettovermögens, höchstens 1 ‰ vom gesamten Nettovermögen des Erblassers oder der Erblasserin. Massgebend sind die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses der Verfügung von Todes wegen. | 1 ‰ | |
4.3.3 | Erbvertrag | Fr. 300.- bis 6'000.- |
Die Gebühr wird in der Regel nach dem Stundenaufwand berechnet. Sie beträgt im gegebenen Rahmen jedoch mindestens 1 ‰ des von der Aenderung betroffenen Nettovermögens, höchstens 1 ‰ vom gesamten Nettovermögen des Erblassers oder der Erblasserin. Massgebend sind die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses der Verfügung von Todes wegen. | 1 ‰ | |
4.3.4 | Deposition einer Verfügung von Todes wegen | Fr. 150.-- |
Für die Registrierung bei der Gemeinde (Todesfallmeldung) werden Drittkosten im Umfang von Fr. 20.- bezogen. | ||
Nebst der Gebühr für die Deposition werden die anfallenden Drittkosten für die periodische Revision erhoben. Im Falle der elektronischen Registrierung bei der Gemeinde (Todesfallmeldung) ist diese Gebühr nicht geschuldet. | ||
Wird anstelle der bisherigen Verfügung gleichzeitig eine neue Verfügung deponiert,beträgt die Gebühr die Hälfte. Das gilt auch für die Deposition von Nachträgen und die vom Richter angeordnete erneute Deposition von Erbverträgen. | ||
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons Zürich, wird die Verfügung vonTodes wegen in der Regel an das Notariat am neuen Wohnort weitergeleitet. Für diese weitere Aufbewahrung wird keine Gebühr erhoben. |