Erbengemeinschaft
Erwerb der Erbschaft
Mit dem Ableben des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes von Gesetzes wegen, ohne irgendwelche Willenserklärung (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Es besteht jedoch für die Erben die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.
Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres in das Gesamteigentum der Erben über und die verfügen gemeinsam darüber (Art. 560 Abs. 2 und 602 Abs. 2 ZGB).
Solidarhaftung
Bezüglich der Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar (Art. 603 Abs. 1 ZGB).
Erbteilung
Die Teilung der Erbschaft erfolgt meist gestützt auf einen schriftlichen Erbteilungsvertrag. Auch wenn Grundstücke von der Erbteilung betroffen sind, müssen Erbteilungsverträge nicht beurkundet werden. (vgl. Art. 634 ZGB). In der Regel benötigt das Grundbuchamt jedoch amtlich beglaubigte Unterschriften.
Die Teilung der Erbschaft ist grundsätzlich Sache der Erben. Im Kanton Zürich gibt es keine Teilungsbehörde wie zum Teil in anderen Kantonen.