Amtliche Liquidation
In welchen Fällen soll ich eine amtliche Liquidation (Art. 593 ZGB) verlangen?
Besteht Ungewissheit darüber, ob ein Nachlass überschuldet ist oder nicht, kann jeder Erbe, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation des Nachlasses verlangen. Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge geleistet werden (Art. 593 ZGB).
Wie verlange ich die amtliche Liquidation?
Das Begehren um amtliche Liquidation des Nachlasses muss innert drei Monaten nach dem Ableben des Erblassers beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Die Frist beginnt für die gesetzlichen Erben - soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben - mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Für die eingesetzten Erben beginnt sie, wenn ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugeht. Die amtliche Liquidation kann auch von den Gläubigern des Erblassers begehrt werden (Art. 594 ZGB). Erkundigen Sie sich rechtzeitig beim zuständigen Bezirksgericht. Das Bezirksgericht beauftragt darauf hin das Notariat am letzten Wohnort des Erblassers oder eine andere geeignete Person (z.B. Willensvollstrecker) mit der Liquidation des Nachlasses.
Welches sind die rechtlichen Folgen der amtliche Liquidation?
Die Erben haften nicht für die Schulden der Erbschaft (Art. 593 Abs. 3 ZGB). Zur Feststellung der Aktiven und Passiven wird ein Inventar aufgenommen, verbunden mit einem öffentlichen Rechnungsruf. Die laufenden Geschäfte des Erblassers werden beendet, seine Verpflichtungen erfüllt, die Forderungen eingezogen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit ausgerichtet und das ganze Vermögen versilbert. Die Erben können jedoch verlangen, dass ihnen Sachen und Gelder der Erbschaft, die nicht benötigt werden, schon während der Liquidation ganz oder teilweise ausgeliefert werden (Art. 596 ZGB).
Was passiert, wenn die Erbschaft überschuldet ist?
Wird festgestellt, dass die Erbschaft überschuldet ist, so teilt der Erbschaftsliquidator dies dem zuständigen Konkursrichter mit. Über den Nachlass wird die konkursamtliche Liquidation angeordnet, womit das zuständige Konkursamt beauftragt wird.