SchKG Art. 230a
Erst seit der Gesetzesrevision findet sich im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs die Bestimmung von SchKG Art. 230a. Dieses Vorgehen wurde allerdings auch vorher aufgrund der Auslegung von Normen des Bundesgesetzes über die Zwangsverwertung von Grundstücken praktiziert. Diese Regelung dient der Schaffung klaren Rechtes, d.h. sie soll auch bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven dafür sorgen, dass die letzten Handlungen und Verwertungen noch ordnungsgemäss durchgeführt werden.
SchKG Art. 230a findet Anwendung, sofern
- bei einer juristischen Person verpfändete Gegenstände vorhanden sind;
- bei einer ausgeschlagenen Erbschaft wenige Aktiven vorhanden sind (die nicht für die Verfahrenskosten ausreichen)
Im wesentlichen gehen die Bestimmungen dahin, dass ein Pfandgläubiger bei einer juristischen Person die Verwertung seiner Pfänder auch bei der Einstellung mangels Aktiven verlangen kann. Ferner können die Erben die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht gebrauch, so können es die Gläubiger und nach Ihnen Dritte begehren. Scheitert eine solche Übernahme und verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes, so überträgt die Verwaltung diese Aktiven mit den darauf haftenden Lasten auf den Staat sofern die Behörde die Übertragung nicht ablehnt. Erfolgt eine Ablehnung verwertet das Konkursamt die Aktiven.
Pfandgläubiger sollten beachten, dass ihnen im Rahmen der
Publikation der Einstellung mangels Aktiven die Möglichkeit
gegeben wird, diese Pfandverwertung nach SchKG Art. 230a zu verlangen.
Bei Grundpfändern oder bekannten Faustpfändern wird
die Verwaltung in der Publikation ausdrücklich darauf hinweisen.