Ordentliches Verfahren
Das ordentliche Konkursverfahren findet immer dann Anwendung, wenn die vorhandenen Aktiven für die Finanzierung dieser aufwändigeren, teureren Konkursvariante ausreichen, es sei denn, es liegen einfache Verhältnisse vor.
Wie können Gläubiger mitwirken?
Die Gläubiger können an Gläubigerversammlungen teilnehmen und dort die Bildung eines Gläubigerausschusses beschliessen, welcher der Konkursverwaltung zur Seite steht, mitarbeitet und kontrolliert.
An den Gläubigerversammlungen werden die Gläubiger über den aktuellen Stand informiert. Es werden Ihnen unter anderem Entscheidungen über das Eintreiben von Forderungen abverlangt (bezüglich der Abtretung von Rechtsansprüchen vgl. SchKG Art. 260) und sie können sich über geplante Verkäufe von Massagut aussprechen.
Was ist eine ausseramtliche Konkursverwaltung?
In diesem Verfahren besteht die Möglichkeit, anlässlich der 1. Gläubigerversammlung oder allenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt eine ausseramtliche Konkursverwaltung (SchKG Art. 237) einzusetzen, d.h. die Aufgaben des Konkursamtes einer privaten Verwaltung zu übertragen. In Grosskonkursen, welche die Infrastruktur eines Konkursamtes sprengen, wird angestrebt, im Rahmen dieser 1. Gläubigerversammlung eine ausseramtliche Konkursverwaltung zu berufen, welche sich auch an die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes zu halten hat und unter der Aufsicht des Gerichtes steht.
Das ordentliche Verfahren kommt eher selten zur Anwendung. Die häufigste Art einen Konkurs durchzuführen ist das summarische Verfahren, welches bei den meisten Insolvenzkonkursen Anwendung findet.