Insolvenzerklärung
Was ist die Insolvenzerklärung?
Wer seine Schulden nicht mehr bezahlen kann und auch nach Erwägung aller Alternativen keinen Ausweg mehr sieht, der kann beim Konkursrichter am Bezirksgericht seines Wohnsitzes die Insolvenzerklärung (SchKG Art. 191) einreichen. Es ist dies der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens auf eigenes Begehren.
Nicht jedem Begehren wird auch entsprochen. Schützenswert ist dieses Begehren nur, wenn tatsächlich keine Aussicht auf eine anderweitige Lösung besteht. Genaue Auskunft über die Voraussetzungen, die einzureichenden Unterlagen und die Kautionierung gibt das Gericht (www.gerichte-zh.ch <Suchbegriff Insolvenz).
Auch juristische Personen können die Insolvenzerklärung abgeben. Bei der AG/GmbH muss der Generalversammlungs- bwz. Gesellschafterbeschluss öffentlich beurkundet werden. Die Erklärung wird dann durch den Verwaltungsrat (AG) bzw. durch den Geschäftsführer (GmbH) abgegeben. Die Voraussetzungen hinsichtlich der einzuliefernden Akten sind dabei etwas einfacher als bei der Überschuldungsanzeige (Bilanzdeponierung). Auch juristische Personen haben eine Kaution zu hinterlegen, was aber bei der Bilanzdeponierung nicht der Fall wäre.
Was kostet ein Konkursverfahren?
Wichtig: Mit der Kaution beim Gericht ist nicht das ganze Verfahren finanziert. Damit der Konkurs durchgeführt werden kann, muss beim Konkursamt für die Kosten der Publikationen, Anzeigen an die Gläubiger, etc. eine Kostengutsprache hinterlegt und daran eine Kaution von ca. Fr. 2'500.-- bis 5'000.-- (für durchschnittliche Verfahren) bezahlt werden.