Straftatbestände
Das Schweizerische Strafgesetzbuch und das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz listen verschiedene Straftatbestände rund um den Konkurs auf.
Der Konkurs als solches ist nicht strafbar. Im Gegenteil, er soll dem Konkursiten einen legalen Neuanfang ermöglichen.
Strafbar macht sich aber, wer seinen Konkurs schuldhaft oder fahrlässig herbeiführt. Wer Aktiven verschweigt und nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht. Wer seine Buchhaltung nicht führt (nur sofern Buchführungspflicht gegeben) und ferner wer Gläubiger begünstigt (keine abschliessende Aufzählung).
Strafbar macht sich natürlich auch, wer der Konkursverwaltung droht. Oft wird die Wut auf den Sachbearbeiter übertragen. Man bedenke aber, dass der Konkursverwalter eine Hilfestellung in dieser Situation gibt.
Genaueres kann dem Gesetzeswortlaut entnommen werden. Dieser muss als Zeichen der Kenntnisnahme bei der Einvernahme unterzeichnet werden.