Präsenz- und Auskunftspflicht
Der Konkursit bzw. die Organe einer juristischen Gesellschaft haben eine Präsenz- und Auskunftspflicht (StGB Art. 323), d.h. sie müssen für die Konkursverwaltung erreichbar sein und haben auf die Fragen derselben Auskunft zu erteilen (unter Strafandrohung).
Der Konkursit bzw. die Organe einer juristischen Gesellschaft werden zu Beginn des Verfahrens einvernommen. Sie können zu dieser Einvernahme (SchKG Art. 222) nötigenfalls auch durch polizeiliche Vorführung beigebracht werden. Damit ein Konkurs effizient durchgeführt werden kann, bedarf es einer guten Kooperation des Schuldners, welche nicht zuletzt auch ihm zum Vorteil gereicht (schnelles Verfahren, klare Verhältnisse). Ein Auslandaufenthalt bedarf während dieser Zeit der Zustimmung der Konkursverwaltung.
Der Konkursit hat zur Einvernahme alle Kreditkarten, Kontoauszüge, Bilanzen, Debitoren- und Kreditorenlisten und Fahrzeugpapiere mitzubringen.
Im Laufe des Verfahrens hat der Konkursit zudem Gelegenheit zu den eingegangenen Forderungen Stellung zu nehmen und die Richtigkeit des Inventars zu prüfen. Seine Erklärungen wirken sich auf den Verlustschein aus, welcher je nach Anerkennung der Forderung später einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt.
Der Konkursit selbst hat auch die Möglichkeit, sich gegen die Konkursverwaltung zur Wehr zu setzen, sofern seine Rechte ungerechtfertigt beeinträchtigt sind. Er hat dazu die Möglichkeit der Beschwerde gemäss SchKG Art. 17.