Betreibungshandlungen enden
Mit der Konkurseröffnung enden die Betreibungshandlungen (SchKG Art. 206). Einzig die bereits gepfändeten Gegenstände, welche schon in der laufenden Verwertungsphase enthalten sind, werden noch durch das Betreibungsamt realisiert und der Erlös der entsprechenden Pfändungsgruppe ausbezahlt.
Während der Dauer des Konkurses können gegenüber dem Konkursiten für Schulden vor Konkurseröffnung keine neuen Betreibungen eingeleitet werden. Für Schulden, welche nach Konkurseröffnung neu entstanden sind, steht der Weg der Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung offen (SchKG Art. 206).
Wird der Konkurs einer natürlichen Person mangels Aktiven eingestellt, so leben alle Betreibungshandlungen wieder auf. Bei juristischen Personen sowie bei Hinterlassenschaften regelt die Konkursverwaltung auch bei der Einstellung des Konkurses die Verhältnisse (SchKG Art. 230a).