Nachlass / private Sanierung
Anstelle eines Konkurses besteht auch die Möglichkeit eines Nachlasses oder einer privaten Schuldensanierung (nur Privatpersonen) nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (Insolvenzerklärung und Überschuldungsanzeige: Gerichte ZH (gerichte-zh.ch)).
Kann ich mich mit meinen Gläubigern einigen?
Der Nachlass (SchKG Art. 293 ff) — nicht zu verwechseln mit einer Erbschaft — nimmt drei Möglichkeiten in sich auf: Die Gläubiger können einem Teilschulderlass (Dividendenvergleich) zustimmen, sie können die Zahlung stunden (Verlängerung der Zahlungsfristen) oder sie übernehmen die vorhandenen Vermögenswerte an Zahlungs statt (Vermögensabtretung) und versuchen selbst eine gute Lösung auszuarbeiten. Alle diese Verfahren wollen gut vorbereitet werden und müssen dem Nachlassrichter unterbreitet werden. In allen Fällen wird ein Sachwalter eingesetzt, der die Einhaltung der Vorgaben überwacht und dem Nachlassrichter Bericht erstattet. Für das gesamte Nachlassverfahren wird ein Zeitrahmen gesetzt, der eingehalten werden muss. Wird aus einem laufenden Konkurs ein Nachlass herbeigeführt, so übernimmt die Konkursverwaltung die Stellung des Sachwalters.
Wenden Sie sich an einen spezialisierten Anwalt (www.zav.ch) oder Treuhänder, denn die Vorbereitung eines Nachlassbegehrens ist komplex und muss gut durchdacht sein. Wird ein Nachlassbegehren verworfen oder scheitern die im Nachlassvertrag ausgehandelten Vorgaben, so droht unmittelbar die Konkurseröffnung!
Die private Schuldensanierung (SchKG Art. 333 ff.) steht denjenigen Personen offen, welche nicht der Konkursbetreibung unterliegen, d.h. natürlichen Personen, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind. Auch hier gilt das vorher gesagte. Eine gute Vorbereitung ist wichtig.