Abwehr des Konkurses
Wie kann ich mich gegen die Konkurseröffnung wehren?
Ist die Konkurseröffnung einmal verfügt, so gibt es nur noch wenige Abwehrmittel, welche unbedingt fristgerecht ergriffen werden müssen! Die Frist ergibt sich aus dem Konkursdekret und beträgt 10 Tage ab Empfang. Innert dieser Frist sind der Rechtsmittelinstanz sämtliche Beweismittel einzureichen und die Beschwerde abschliessend zu begründen. Eine Nachfrist wird grundsätzlich nicht gewährt.
Die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 Ziff. 7 ZPO an die II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich kann aus verschiedenen Gründen eingereicht werden (Art. 174 SchKG ).
In jedem Fall ist es sinnvoll, einen Experten (Treuhänder oder Rechtsanwalt [www.zav.ch]) beizuziehen, damit keine formellen Mängel die Beschwerde hindern.
Entgegen den übrigen Zivilverfahren kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Diese muss vielmehr ausdrücklich beantragt werden und hat nur Aussicht auf Genehmigung, wenn die Beschwerde eine sehr glaubwürdige, fundierte Basis hat. Ansonsten nimmt der Konkurs seinen Lauf bis über die Beschwerde entschieden ist. Dies bedeutet, dass die Konkursverwaltung auch während der hängigen Beschwerde ein Geschäftslokal schliessen kann.
Genaue Angaben geben die Gerichte (www.gerichte-zh.ch).
Kann ich das Verfahren später widerrufen?
Wird die Beschwerde abgewiesen, so kann allenfalls im laufenden Verfahren noch ein Widerruf (Art. 195 SchKG ) versucht werden. Dies setzt voraus, dass alle Forderungen, welche im Rahmen der Eingabefrist erfasst wurden, nachweislich getilgt werden können oder die eingereichten Gläubigerforderungen zurückgezogen werden. Ihr Konkursverwalter berät Sie in dieser Hinsicht.