Zirkularbeschlüsse
Können die Gläubiger mitbestimmen?
Immer wenn die Konkursverwaltung wichtige Entscheidungen treffen muss, ist Ihre Meinung als Gläubiger gefragt. Während im ordentlichen Konkursverfahren solche Entscheidungen der Gläubigerversammlung vorgelegt werden können, findet im summarischen Verfahren der Entscheid über Anträge der Konkursverwaltung stets auf dem Zirkularweg statt.
Was sind Zirkularbeschlüsse?
Im Zirkular werden Ihnen alle Anträge unterbreitet und Ihnen die Möglichkeit gegeben, diesen innert der gesetzten Frist zuzustimmen oder sie abzulehnen. Diese Frist soll dem Antrag angemessen sein und beträgt von ca. 10 Tage bei reinen Abschreibungsbeschlüssen bis zu über einem Monat bei Entscheiden über hohe Sachwerte (Immobilien etc.). Sofern sich die Mehrheit der Gläubiger gegen den Antrag stellt, fällt dieser dahin. Findet sich keine Oppositonsmehrheit, so gilt der Antrag als angenommen. Die Konkursverwaltung kann für den Fall der Ablehnung eines Abschreibungsantrages eine Kaution für die Durchsetzungskosten ausbedingen.
Können Gläubiger Aktiven selbst eintreiben?
Werden in diesem Zusammenhang Aktiven abgeschrieben bzw. auf deren Eintreibung verzichtet, so hat jeder Gläubiger innert der gesetzten Frist die Möglichkeit, sich diesen Anspruch zur eigenen Geltendmachung abtreten zu lassen (SchKG Art. 260). Prüfen Sie diese Möglichkeit gut. Bedenken Sie, dass die Konkursverwaltung oft nur über sehr begrenzte Mittel verfügt und sich eine Prozesseinleitung aus Kostengründen nicht leisten kann. Hier sind couragierte Gläubiger gefragt, welche mit einer beherzten Risikobereitschaft auch noch die letzten möglichen Aktiven oder die Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Organen realisieren. Obsiegt solch ein Abtretungsgläubiger, so kann er vorab seine Forderung vollständig decken. Einen allfälligen Überschuss hat er der Masse abzuliefern. Es können sich auch mehrere Gläubiger zu einer Interessen- bzw. Prozessgemeinschaft zusammenschliessen. Achtung: Wird ein hängiger Prozess durch Abtretungsgläubiger fortgesetzt, so tragen sie im Falle des Unterliegens das Risiko der vollständigen Prozesskosten!
Können Gläubiger Kaufsofferten einreichen?
Auf dem Zirkularweg können Ihnen auch Anfragen betreffend höhere Angebote bei Freihandverkäufen unterbreitet werden (SchKG Art. 256).