Verjährungsunterbrechung
Wann verjähren die Forderungen?
Das schweizerische Obligationenrecht kennt verschiedene Verjährungsfristen. Die allgemeine Verjährungsfrist dauert 10 Jahre (OR Art. 127). Ausnahmen gibt es bei Forderungen von Anwälten und Notaren etc. (5 Jahre, OR Art. 128). Auch das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz gibt eine Ausnahme vor: Verlustscheine verjähren erst nach 20 Jahren (SchKG Art. 265 in Verbindung mit SchKG Art. 149a)! Gegenüber den Erben des Schuldners gilt für Verlustscheinforderungen eine Verjährungsfrist von 1 Jahr nach Eröffnung des Erbganges.
Kann die Verjährung unterbrochen werden?
Sofern ein Konkursgläubiger einen Verlustschein einer natürlichen lebenden Person erhält, so kann er diesen während 20 Jahren wieder zur neuen Geltendmachung seiner Forderung einsetzen. Nach dieser Zeit verjährt er. Um die Verjährung wirksam zu unterbrechen, muss die Betreibung angehoben werden, selbst wenn vielleicht noch kein neues Vermögen des Schuldners in Sicht ist. Die blosse Mahnung oder neue Fälligstellung der Forderung unterbricht die Verjährung nicht.
Ein wichtiges Augenmerk ist auch der Verjährung von Verantwortlichkeitsansprüchen zu schenken, sofern man sich solche Ansprüche i.S. von SchKG Art. 260 zur eigenen Geltendmachung hat abtreten lassen.