Kostenvorschuss
Wann wird ein Konkursverfahren durchgeführt?
Ein Konkursverfahren wird nur durchgeführt, wenn genügend eigene Aktiven (die nicht mit Pfandrechten belastet sind und nicht als Kompetenzgut ausgeschieden werden müssen) vorhanden sind, um die Verfahrenskosten (insbesondere die Kosten der Veröffentlichungen) zu bezahlen. Der Staat finanziert keine Konkursverfahren.
Sollten die Aktiven dafür nicht ausreichen, so droht die Einstellung mangels Aktiven, welche Sie abwenden können, wenn Sie sich zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichten und daran einen Vorschuss leisten. Sie werden dazu durch die Veröffentlichung im Schweiz. Handelsamtsblatt, im Amtsblatt des Kantons Zürich bzw. im lokalen Publikationsorgan am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners aufgefordert (Frist 10 Tage!). Sie können aber auch bereits zu Beginn des Konkurses der Konkursverwaltung gegenüber eine entsprechende Erklärung einreichen, um die Durchführung sicherzustellen.