Gläubigerversammlung
Was beinhaltet die Gläubigerversammlung?
Im ordentlichen Konkursverfahren finden Gläubigerversammlungen (SchKG Art. 235) statt. Diese dienen der Information und Beschlussfassung.
Mit Ihrer Teilnahme an einer Gläubigerversammlung können Sie den Konkurs aktiv mitgestalten. Nur wenn diese Versammlung beschlussfähig ist, können auch Beschlüsse gefasst werden. Sie können sich auch mit Vollmacht vertreten lassen. Die Gläubigerversammlung ist Ihre wichtigste Form der Mitwirkung, die Sie unbedingt wahrnehmen sollten. Nur so können Sie wesentliche Fragen mitentscheiden.
Sie entscheiden dabei insbesondere über dringliche Fragen wie:
- die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes
- die Vornahmen von freihändigen Verkäufen
- die Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung
- die Wahl eines Gläubigerausschusses (SchKG Art. 237)
- die Fortführung von hängigen Zivilprozessen
- die Abschreibung von nicht einbringbaren Aktiven
- die Genehmigung von Verrechnungen seitens der Gläubiger
- die Anerkennung von Eigentumsansprachen
und werden in der Form einer kurzen Berichterstattung über das Verfahren, die mutmasslichen Aktiven und Passiven und die daraus resultierende Dividende informiert.
Wieviele Versammlungen finden statt?
Die erste Gläubigerversammlung findet innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung des Verfahrens statt (Einladung durch Publikation). Zur zweiten Versammlung werden Sie persönlich eingeladen. Ist diese nicht beschlussfähig, so können diese Entscheidungen auf dem Zirkularweg gefasst werden.