GrundstückAlle Objekte, die in das Grundbuch aufgenommen und in diesem durch ein eigenes Blatt individualisiert werden können, einerseits Liegenschaften und andererseits auch selbständige und dauernde Rechte an Grundstücken sowie Bergwerke und Miteigentumsanteile (Art. 655 u. Art. 943 Abs. 1 Ziff. 1-4 ZGB).
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