einvernehmliche private SchuldenbereinigungDer nicht der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner kann beim Nachlassrichter unter schriftlicher Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse das Gesuch um Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung stellen. Sofern eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint und die Kosten des Verfahrens sichergestellt sind, gewährt der Nachlassrichter eine Stundung von höchstens 3 Monaten und ernennt einen Sachwalter. Der Sachwalter unterstützt den Schuldner beim Erstellen eines Bereinigungsvorschlags. Den Gläubigern kann darin Folgendes vorgeschlagen werden: Dividende, weitere Stundung der Forderungen sowie andere Zahlungs- und Zinserleichterungen (vgl. Art. 333 bis 336 SchKG);
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