EigentumsvorbehaltBedingung in einem Rechtsgeschäft über eine Eigentumsübertragung an einem Fahrnisgegenstand, wonach das Eigentum erst dann auf den Erwerber übergeht, wenn dieser seine Pflicht zur Gegenleistung vollständig erfüllt hat. Dieser Vorbehalt ist nur wirksam, wenn er im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen wird (Art. 715 Abs. 1 ZGB).
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