BedingungEin Vertrag wird von einer objektiv ungewissen, zukünftige Tatsache abhängig gemacht. Der Eintritt dieser Tatsache habt eine Änderung einer (bedingten) Rechtslage zu Folge (vgl. zum Ganzen Art. 151 ff. OR). Wird die Verbindlichkeit des Vertrages vom Eintritt der Tatsache abhängig gemacht, liegt eine Suspensivbedingung (Art. 151 OR) vor, hat der Eintritt der Tatsache die Auflösung des Vertrages zur Folge, liegt eine Resolutivbedingung (Art. 154 OR) vor.
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