TauschVertrag, in dem sich die Parteien verpflichten, dem jeweils anderen Eigentum und Besitz an einer Sache oder einem Recht (allgemein: an etwas, das Gegenstand eines Kaufes sein kann) zu verschaffen, wobei die Leistungen in einem Austauschverhältnis stehen, also z. B. Ware gegen Ware (Art. 237 f. OR).
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