selbständige und dauernde Rechtegewisse Personaldienstbarkeiten, namentlich das Baurecht und das Quellenrecht, können als selbständige (d.h. weder zugunsten eines herrschenden Grundstücks noch zugunsten einer bestimmten Person) und dauernde (d.h. mind. auf 30 Jahre und länger) Rechte vereinbart werden und sind somit übertragbar. Sie können als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommen werden;
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