RechtsvorschlagErklärung des Schuldners (oder allfälligen Mitbetriebenen, bspw. des Pfandeigentümers), welche die Betreibung zum Stillstand bringt; ist i.d.R. innert 10 Tagen resp. bei der Wechselbetreibung innert 5 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls zu erheben (Art. 74 SchKG resp. Art. 179 SchKG); Eine Begründung ist nur in besonderen Fällen erforderlich, z.B. bei der Wechselbetreibung (Art. 179 SchKG) und beim Rechtsvorschlag infolge fehlendem neuem Vermögen (Art. 75 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 265a Abs. 1 SchKG);
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