ProtestDer Protest stellt die amtliche Bescheinigung der erfolglosen Präsentation des Wechsels (Vorlegung der Wechselurkunde im Rahmen der Ausübung der Wechselrechte) dar und bezweckt die sichere Feststellung, dass die Voraussetzungen des Rückgriffsrechts (Präsentation des Wechsels beim Hauptschuldner und Nichtleistung der Zahlung) gegeben sind. Der Protest mangels Zahlung muss bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder zu bestimmter Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden. Auch ein Check ist protestierbar. Da aber Erklärungen der bezogenen Bank oder einer Clearingstelle die gleichen Wirkungen wie ein Protest haben, werden diese in der Regel dem Notariat vorgezogen.
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