PfändungDie amtliche Beschlagnahme einzelner als Vollstreckungssubstrat zu verwendender Vermögenswerte des Schuldners (vgl. Art. 89 ff. SchKG). Durch den Beschlagnahmeakt werden die zur Vollstreckung herangezogenen Sachen und sonstigen Werte behördlich genau bezeichnet und sichergestellt. Damit erhält der Gläubiger einen betreibungsrechtlichen Anspruch auf Verwertung und auf Befriedigung aus dem Erlös;
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