PaulianaAnfechtungsklage: Mit der Anfechtung können Vermögenswerte, die durch bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners vor der Konkurseröffnung (oder vor der Pfändung) einem Dritten übertragen wurden, als Vollstreckungssubstrat in ein konkretes Schuldbetreibungsverfahren gezogen werden (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte werden für das konkrete Schuldbetreibungsverfahren für ungültig erklärt, aber nur insoweit, als die Gläubiger einen Verlust erlitten haben oder sehr wahrscheinlich noch erleiden werden. Die zivilrechtliche Gültigkeit des Rechtsgeschäfts wird durch die Anfechtung nicht berührt. Der Anfechtungsanspruch ist obligatorischer Natur (vgl. Art. 285 ff. SchKG);
vgl. "Absichtsanfechtung", "Schenkungsanfechtung", "Ueberschuldungsanfechtung"
Neue Suche