NutzniessungDie Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden. Sie verleiht dem Berechtigten den vollen Genuss der Sache oder des Rechts (vgl. Art. 745 ff. ZGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Nutzniesser insbesondere das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache. Der Nutzniessungsberechtigte ist allerdings zur Erhaltung der Sache verpflichtet (Art. 764 Abs. 1 ZGB);
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