KonkursbetreibungForderungen, welche auf welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind kann der Gläubiger
mittels Betreibung (=Schuldbetreibung) zwangsweise eintreiben (=Zwangsvollstreckung). Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehls und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
Wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, spricht man von einer Konkursbetreibung. Die Voraussetzungen dazu sind in Art. 39 SchKG genannt.
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