Vormerkung Mietvertrag
Wie ist die Rechtslage, falls der Mietvertrag nicht vorgemerkt ist?
Die mit einem Grundstück verbundenen Mietverhältnisse gehen bei der Veräusserung der Sache mit dem Eigentum auf den Erwerber über (Art. 261 Abs. 1 OR). Dieser kann jedoch bei dringendem Eigenbedarf das Mietverhältnis vorzeitig auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin kündigen, sobald er Eigentümer geworden ist (Art. 261 Abs. 2 lit. a OR).
Was bewirkt die Vormerkung des Mietvertrages?
Durch die Vormerkung entfällt das oben geschilderte vorzeitige Kündigungsrecht des Grundstückserwerbers. Eine Ausnahme besteht lediglich bei der Zwangsverwertung des Grundstückes. Die Vormerkung bewirkt also, dass der Grundstückserwerber die vertraglich vereinbarte Mietdauer einhalten muss. Dies ist insbesondere bei Mietverträgen mit mehrjähriger, fester Mietdauer von Bedeutung.
Was sind die Voraussetzungen für die Vormerkung des Mietvertrages?
Dem Grundbuchamt ist der Mietvertrag mit sämtlichen darin erwähnten Bestandteilen oder Beilagen im Original einzureichen. Die Vormerkung des Mietverhältnisses muss darin schriftlich vereinbart sein (Art. 261b Abs. 1 OR). Zur Abgabe der Grundbuchanmeldung für die Vormerkung ist der Grundeigentümer befugt (Art. 963 Abs. 1 ZGB). Beim Schreiben der Grundbuchanmeldung ist Ihnen Ihr Grundbuchamt gerne behilflich.
Was gilt bei einem Pachtvertrag?
Aufgrund des gesetzlichen Verweises von Art. 290 OR auf das Mietrecht gilt das oben Erwähnte analog.
Welche Gebühren sind für die Vormerkung geschuldet?
0,5 von der Summe des in der Vormerkungszeit zu bezahlenden Miet- oder Pachtzinses im Rahmen von Fr. 100.00 - 1'000.00 (§ 1 Ziff. 2.5.2 der Notariatsgebührenverordnung).