Vormerkbare persönliche Rechte
Wirkung der Vormerkung
Die vormerkbaren persönlichen Rechte erhalten durch die Vormerkung eine quasi dingliche Wirkung. Dies bedeutet, dass ein normalerweise zwischen den Parteien rein obligatorisch wirkendes Recht nun auch gegenüber Dritten Wirkung entfaltet, die das Grundstück oder dingliche Rechte daran erwerben.
Beispiel Vorkaufsrecht:
Wird ein Vorkaufsrecht lediglich obligatorisch vereinbart und nicht im Grundbuch vorgemerkt, wirkt die Vorkaufsberechtigung nur gegenüber der anderen Vertragspartei. Wird diese vertragsbrüchig, indem sie das Grundstück unter Missachtung des Vorkaufsrechtes an einen Dritten veräussert, besteht allenfalls Anspruch auf Schadenersatz. Eine Möglichkeit, das Grundstück gestützt auf das Vorkaufsrecht zu erwerben, besteht nicht mehr. Es bestehen insbesondere keinerlei Verpflichtungen des Dritterwerbers. Wird das Vorkaufsrecht dagegen vorgemerkt, kann die Vorkaufsrechtsausübung auch gegenüber dem Dritterwerber erklärt werden, sobald dieser neuer Eigentümer geworden ist (vgl. Art. 216e OR).
Vormerkungsdauer
Einige der vormerkbaren persönlichen Rechte können nur für eine bestimmte Zeitdauer vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden. Diese Befristung soll aus dem Grundbuch (Hauptbuch) ersichtlich sein. Insbesondere Mietverträge können nur auf eine feste Vertragsdauer vorgemerkt werden (siehe Vormerkung Mietvertrag).
Liste vormerkbarer persönliche Rechte / Rechtsverhältnisse
Es können nur solche persönlichen Rechte vorgemerkt werden, welche gesetzlich dafür vorgesehen sind. Es sind dies u. a.:
- Ausschluss des Aufhebungsanspruchs beim gewöhnlichen
Miteigentum (Art. 650 Abs. 2 ZGB);
- Vorkaufsrechte und Einspracherechte der Stockwerkeigentümer (Art. 712c ZGB);
- Baurechtszins und allf. weitere vertragliche Bestimmungen des Baurechts (z.B. Vereinbarung über Entschädigung und Verfahren beim Heimfall des Baurechts, Art. 779a, 779b ZGB)
- Nachrückungsrecht bei Grundpfandrechten (Art. 814 Abs.
3 ZGB);
- Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte (Art. 216 ff.
OR);
- rechtsgeschäftlich vereinbarte Aufhebung oder Aenderung
gesetzlicher Vorkaufsrechte (Art. 681b ZGB)
- Vereinbarung der Dienstbarkeitsberechtigten über Ausschluss des Ausscheidens aus der Gemeinschaft infolge Verzicht auf Dienstbarkeit (Art. 740a ZGB)
- Rückfallsrecht bei Schenkungen (Art. 247 Abs. 2 OR);
- Miete (Art.
261b OR) und Pacht (Art.
290 lit. c OR);
- Verbindung der Mitgliedschaft einer Genossenschaft mit dem Eigentum an einem Grundstück (Art. 850 Abs. 3 OR).