Verfügungsbeschränkungen
Die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung dient der Sicherung obligatorischer Ansprüche. Sie bewirkt keine Sperrung des Grundbuches. Sofern die der Verfügungsbeschränkung zugrunde liegenden Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden, besteht jedoch gegenüber entgegenstehenden später eingetragenen dinglichen Rechten und Vormerkungen grundsätzlich ein Löschungsanspruch.
Folgende Verfügungsbeschränkungen können vorgemerkt werden (vgl. Art. 960 ZGB):
- aufgrund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger
oder vollziehbarer Ansprüche (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
==> vgl. nachstehend a)
- aufgrund einer Pfändung (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB),
eines Arrestes oder einer Betreibung auf Grundpfandverwertung
==> vgl. nachstehend b)
- für die Sicherung der Anwartschaft des Nacherben / Nachvermächtnisnehmers (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) ==> vgl. nachstehend c)
a) Zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer
Ansprüche
Die Vormerkung dient in diesen Fällen der Sicherung von streitigen
(Schuldner stellt Anspruch in Abrede oder erklärt, dass er
nicht leisten könne/wolle) oder vollziehbaren (d.h. Fälligkeit
des Anspruchs) obligatorischen Ansprüchen (z.B. auf Eigentumsübertragung
oder auf Pfandbestellung), die ein Grundstück zum Gegenstand
haben und zu deren Erfüllung ein Grundbucheintrag, die Löschung
eines solchen oder eine Vormerkung notwendig ist. Die Vormerkung
kann nur gestützt auf eine amtliche (meist richterliche)
Anordnung hin erfolgen. Insbesondere kann sie nicht aufgrund eines
aussergerichtlichen Vergleiches erreicht werden.
b) Aufgrund einer Pfändung (im Rahmen
der Zwangsvollstreckung)
Solche Verfügungsbeschränkungen sichern den Gläubigern
die entsprechenden Grundstücke, indem einerseits ein gutgläubiger
Rechtserwerb zum Nachteil der Vollstreckungsgläubiger ausgeschlossen
wird (Art. 96 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 101 SchKG) und andererseits
die Beschlagungsrechte der Gläubiger - nach dem Grundsatz
der Alterspriorität - allfällig später erworbenen
Rechten Dritter vorgehen. Zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen
sind neben der Pfändung (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Art.
101 SchKG) für den bewilligten Arrest (Art. 275 i.V.m. Art.
91 ff. SchKG und Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) sowie im Verfahren
der Betreibung auf Grundpfandverwertung (Art. 97 VZG) vorgesehen.
c) Für die Anwartschaft des Nacherben
/ Nachvermächtnisnehmers
Verfügt der Erblasser eine Nacherbschaft i.S.v. Art.
488 ff. ZGB, hat der Nacherbe gegenüber dem Vorerben
grundsätzlich Anspruch auf Sicherstellung seiner Anwartschaft.
Bei Grundstücken ist der Vorerbe jedoch befugt, diese Sicherstellungspflicht
durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch zu erfüllen.
Der Nacherbe selber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf
Erlass einer Vormerkung, weil der Vorerbe die Nachlasssubstanz
nicht in natura, sondern nur wertmässig zu sichern hat. Hingegen
hat der Nachvermächtnisnehmer einen Anspruch auf Vormerkung
einer Verfügungsbeschränkung, weil beim Vorvermächtnis
das Grundstück in natura gesichert werden muss. Keine Sicherstellungspflicht
und somit auch keine Vormerkung erfolgt bei der Nacherbeneinsetzung
auf den Ueberrest (vgl. Art.
490 Abs. 2 ZGB).