Vorkaufsrecht
Was ist ein Vorkaufsrecht?
Der Inhaber eines Vorkaufsrechtes hat das Recht, beim Eintritt eines Vorkaufsfalles durch einseitige Willenserklärung die Übertragung des betreffenden Grundstückes zu Eigentum zu beanspruchen.
Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, kann das Vorkaufsrecht geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird sowie bei jedem anderen Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).
Nicht als Vorkaufsfall gelten z. B. die Schenkung, die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Die Einräumung eines Vorkaufsrechtes geschieht gestützt auf einen Vorkaufsvertrag. Dieser bedarf zu seiner Gültigkeit grundsätzlich der öffentlichen Beurkundung. Ist indessen der Kaufpreis nicht zum voraus bestimmt, ist der Vertrag in schriftlicher Form gültig. Für die Abfassung des Vorkaufsvertrages kann die Hilfe des Notariates in Anspruch genommen werden. Die maximal zulässige Dauer eines Vorkaufsrechtes beträgt 25 Jahre. Das vertragliche Vorkaufsrecht muss im Grundbuch vorgemerkt sein, damit es gegenüber Dritten rechtswirksam sein kann.
Einzelne Vorkaufsrechte bestehen auch von Gesetzes wegen, es sind dies:
- Vorkaufsrecht der Miteigentumümer (Art. 682 Abs. 1 ZGB)
- Vorkaufsrecht des Baurechtsgebers und dasjenige des Baurechtsnehmers (Art. 682 Abs. 2 ZGB)
- bei landwirtschaftlichen Grundstücken: Vorkaufsrecht naher Verwandter und dasjenige des Pächters
- diverse Vorkaufsrechte des Gemeinwesens, z.B. für Grundstücke in der Erholungs- und Freihaltezone (§ 64 PBG)