Gemeinschaftliches Eigentum
Erwerben mehrere Personen das Grundstück?
Beim gemeinschaftlichen Eigentum gibt es zwei verschiedene Arten, das Miteigentum und das Gesamteigentum.
Miteigentum
Beim Miteigentum steht jedem Miteigentümer ein Bruchteil am Grundstück zu, welches äusserlich nicht geteilt ist. Jeder Miteigentümer wird mit seiner Quote im Grundbuch eingetragen und kann grunsätzlich über seinen Anteil verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Im Unterschied zum Gesamteigentum steht das Eigentum an der gemeinsamen Sache im Vordergrund.
Informationen betr. Miteigentum unter Ehegatten
Ausführlichere Informationen betreffend Miteigentum an Grundstücken.
Gesamteigentum
Mehrere Personen, die auf Grund einer Gesetzesvorschrift oder eines Vertrages zu einer Gemeinschaft verbunden sind (Art. 222 ff., 336 ff. und 602 ZGB; Art. 530 ff., 552 ff. und 594 ff. OR), sind Gesamteigentümer eines Grundstückes (Art. 652 ZGB). Sie können nur alle gemeinsam darüber verfügen (Art. 653 Abs. 2 ZGB). Die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesamteigentümer ergeben sich in erster Linie aus dem Gesamthandverhältnis und dessen gesetzlicher bzw. vertraglicher Ausgestaltung.
Informationen betr. Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft unter Ehegatten.