Grundsteuer (Grundstückgewinnsteuer) und Mietverträge/ Versicherungen
Steuerpflicht
Zusätzlich zu notariellen und grundbuchamtlichen Gebühren
werden im Kanton Zürich Grundstückgewinnsteuern erhoben. Innert 30 Tagen nach erfolgter Eigentumsübertragung hat
der Verkäufer eine „Steuererklärung für
die Grundstückgewinnsteuer“ einzureichen. Ein entsprechendes
Formular in Papierform erhalten Sie kostenlos beim Notariat oder beim Steueramt. Ein elektronisches Formular mit der Möglichkeit zur Berechnung der mutmasslichen Grundstückgewinnsteuer finden Sie hier.
Bei der Berechnung der mutmasslichen Grundstückgewinnsteuer
ist Ihnen zudem das örtliche Steueramt gerne behilflich.
Die Grundstückgewinnsteuer ist durch den Verkäufer dem Steueramt
zu bezahlen.
Hinweis: Seit dem 1. Januar 2005 unterliegen Handänderungen an zürcherischen Liegenschaften keiner Handänderungssteuer mehr.
Berechnung der Gebühren
Haftung / Sicherstellung
- Grundstückgewinnsteuer
Für die Grundstückgewinnsteuer haftet das Grundstück. Dies bedeutet, dass bei Fehlen eines zahlungsfähigen Verkäufers letztendlich der Käufer die Steuer bezahlen muss. Die Grundstückgewinnsteuer wird mehrheitlich sichergestellt, insbesondere auch, weil es sich dabei um sehr hohe Beträge handeln kann.
Theoretisch besteht auch die Möglichkeit, dass das Grundstück zusätzlich noch für eine Grundstückgewinnsteuer aus einer früheren Handänderung haftet. Bei einer allenfalls notwendigen diesbezüglichen Anfrage an das Gemeindesteueramt ist Ihnen die Urkundsperson gerne behilflich.
- Notarielle und grundbuchamtliche
Gebühren und Auslagen
Normalerweise werden notarielle und grundbuchamtliche Gebühren und Anlagen nicht sichergestellt, es besteht aber eine Solidarhaftung der Vertragsparteien.
Hinweis betr. Ersatzbeschaffung Eigenheim:
Bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten
Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) kann der
Verkäufer Aufschub der Grundstückgewinnsteuer beantragen, soweit
der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau
einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet
wird.
Hinweis betr. Mehrwertsteuern:
Bei Liegenschaften mit gewerblicher Nutzung oder mit geplanter gewerblicher
Nutzung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht
zu unterstellen und im Gegenzug die Möglichkeit des sogenannten Vorsteuerabzuges zu erhalten.
Ob eine solche Unterstellung sinnvoll ist, sollte durch einen mit der steuerlichen Situation
des Unternehmers vertrauten Experten geprüft werden.